Trickbetrug: Revision zu außergewöhnlichen Belastungen anhängig

Vermögensverluste aus einem Trickbetrug, bei dem Täter einem älteren Menschen am Telefon die Notlage eines nahen Angehörigen vortäuschen, sind nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.

Allerdings wurde die Revision zugelassen. Hintergrund ist, dass die steuerliche Behandlung von Betrugsopfern bei Schockanrufen viele Steuerpflichtige betrifft und höchstrichterlich noch nicht geklärt ist.

 

Die Revision wurde eingelegt und ist unter dem Aktenzeichen VI R 14/25 beim Bundesfinanzhof anhängig.

Fragen und Antworten zu Trickbetrug und außergewöhnlichen Belastungen – Stand: August 2026

Die folgenden Fragen und Antworten beziehen sich auf die Tax News Ausgabe 08 | 2026 und die dort dargestellte anhängige Revision zur steuerlichen Behandlung von Vermögensverlusten durch Trickbetrug. Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungsauffassungen können sich ändern. Die Inhalte wurden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung und erfolgen ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit.

 

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Sind Vermögensverluste durch Trickbetrug als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig?
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster sind Vermögensverluste aus einem solchen Trickbetrug nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.
Nein. Die steuerliche Behandlung von Betrugsopfern bei Schockanrufen ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.
Ja. Die Revision wurde eingelegt und ist unter dem Aktenzeichen VI R 14/25 beim Bundesfinanzhof anhängig.