Tax News Juli 2026: Aktuelle Entwicklungen, wichtige Urteile und praktische Hinweise

Die aktuelle Ausgabe unserer Tax News für Juli 2026 steht ab sofort für Sie zum Download bereit. Auch in diesem Monat enthält das Rundschreiben wieder zahlreiche aktuelle Hinweise aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, die für Steuerpflichtige, Unternehmer, Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Immobilieneigentümer relevant sein können.

Im Mittelpunkt stehen unter anderem der frühe Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026, aktuelle Entscheidungen zu Immobilien, Grundsteuer, häuslichem Arbeitszimmer und Reisekosten sowie wichtige Hinweise zu Kindergeld, Lohnsteuer und Entgelttransparenz. Damit bietet die neue Ausgabe einen kompakten Überblick über Entwicklungen, die steuerlich bedeutsam sein können – teils bereits heute, teils mit Blick auf kommende Änderungen.

In diesem Monat weisen wir Sie auf folgende wichtige Aspekte hin:

 

  • Das Bundesfinanzministerium hat im Mai 2026 einen Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 veröffentlicht. Der 151 Seiten umfassende Entwurf stellt ein sehr frühes Stadium im Gesetzgebungsverfahren dar, sodass mit Änderungen bzw. weiteren Neuregelungen zu rechnen ist. Ausgewählte Vorhaben werden nachfolgend vorgestellt.
  • Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg musste jüngst über einen Fall entscheiden, in dem der Mieter für den Vermieter größere Instandsetzungen durchführte.
  • Bei Fragen zum Kindergeld dürfte ein Blick in die 173 Seiten umfassende Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern hilfreich sein. Diese Dienstanweisung ist die zentrale Vorschrift für die Familienkassen und wurde nun aktualisiert (DA-KG mit Stand 2026).
  • Das Thüringer Finanzministerium hat auf Folgendes hingewiesen: Außerordentliche Einkünfte (z. B. Abfindungen oder Arbeitslohn für mehrere Jahre), die unter die Tarifermäßigung des § 34 Einkommensteuergesetz fallen, werden seit dem Veranlagungszeitraum 2025 nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Arbeitgeber müssen diese Einnahmen somit der regulären Besteuerung unterwerfen.
  • Für eine in einem Immobilienverkaufvertrag vom Veräußerer übernommene Verpflichtung zur Renovierung einer instandsetzungsbedürftigen Wohnung und zur Mietzahlung an den Grundstückskäufer bis zur Wiedervermietung dieser Wohnung gibt es keinen Werbungskostenabzug. So lautet der Tenor einer Entscheidung des Finanzgerichts Bremen.
  • Am 24.4.2023 hat der Rat der Europäischen Union die Entgelttransparenz-Richtlinie final angenommen. Nur einen Tag später hat darüber das für Entgelttransparenz zuständige Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) in einer Mitteilung berichtet und weiter ausgeführt: „Spätestens bis Juni 2026 müssen alle EU-Staaten starke Transparenzinstrumente einführen. Deutschland wird die Regelungen nun zügig in nationales Recht umsetzen.“ Doch das ist bis dato nicht erfolgt.
  • Der Bundesfinanzhof hält die Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg zur Bewertung von Grundstücken, die im Rahmen der Berechnung der Grundsteuer ab dem 1.1.2025 herangezogen werden, nicht für verfassungswidrig.
  • In einem aktuellen Streitfall ging es um die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eines selbstständig tätigen Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt. Dabei hat der Bundesfinanzhof die für solche Aufwendungen geltende Aufzeichnungspflicht in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht konkretisiert: Die Anforderungen sind zwingend einzuhalten. Ein Verstoß führt dazu, dass die Aufwendungen grundsätzlich nicht abzugsfähig sind.
  • Der Bundesfinanzhof hat aktuell entschieden: Die bisherige Auslegung des Begriffs „Betriebsstätte“ ist auch nach der Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts ab dem Veranlagungszeitraum 2014 gültig.

 

Diese und viele weitere ausführliche Informationen finden Sie in der aktuellen Ausgabe der Tax News Juli 2026.

Fragen und Antworten zu aktuellen Steuerinformationen – Stand: Juli 2026

Die folgenden Fragen und Antworten beziehen sich auf die Tax News Ausgabe 07 | 2026. Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungsauffassungen können sich ändern. Die Inhalte wurden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung und erfolgen ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit.

 

Bei Fragen zu Ihrer persönlichen oder unternehmerischen Situation beraten wir Sie gerne individuell. Kontaktieren Sie uns.

Was enthält der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026?
Das Bundesfinanzministerium hat im Mai 2026 einen Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 veröffentlicht. Der Entwurf umfasst 151 Seiten und befindet sich in einem sehr frühen Stadium des Gesetzgebungsverfahrens. Daher ist mit Änderungen beziehungsweise weiteren Neuregelungen zu rechnen.
Die umsatzsteuerliche Organschaft soll in § 2c UStG-Entwurf zumindest teilweise neu geregelt werden. Künftig sollen die Rechtsfolgen nur auf ausdrückliche Erklärung des Organträgers gegenüber der zuständigen Finanzbehörde mit Wirkung für die Zukunft eintreten. Unabhängig davon soll eine Organschaft weiterhin nur vorliegen, wenn die übrigen materiell-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Neuregelungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft sollen grundsätzlich ab dem 1.1.2029 gelten. Unternehmen sollen Erklärungen zum Bestand einer Organschaft bereits ab dem 1.7.2028 mit Wirkung ab 2029 abgeben können.

Wurde ein bebautes Grundstück für einen Gesamtkaufpreis angeschafft, ist der Gesamtkaufpreis insbesondere zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung des Gebäudes aufzuteilen. Nach dem geplanten § 6f EStG-Entwurf soll eine im Kaufvertrag vorgenommene Aufteilung des Gesamtkaufpreises der Besteuerung zugrunde gelegt werden, sofern sie die realen Wertverhältnisse nicht in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich haltbar erscheint.

Kann der Besteuerung keine vertragliche Kaufpreisaufteilung zugrunde gelegt werden, soll zunächst der Boden- und Gebäudewert gesondert ermittelt werden. Anschließend soll der Gesamtkaufpreis nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den Grund- und Bodenanteil sowie den Gebäudeanteil aufzuteilen sein.

Für das Inland soll der maßgebliche Zeitraum, nach dem von einer dauerhaften Zuordnung auszugehen ist und damit eine erste Tätigkeitsstätte vorliegen kann, von 48 Monaten auf 24 Monate herabgesetzt werden. Für das Ausland soll weiterhin ein Zeitraum von 48 Monaten relevant sein. Die Neuregelung soll ab dem 1.1.2027 gelten.
Der Zinssatz für die Vollverzinsung nach § 233a der Abgabenordnung, also für die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen, soll für Verzinsungszeiträume ab 2027 von 0,15 % auf 0,3 % pro Monat erhöht werden.
Bei Fragen zum Kindergeld kann ein Blick in die 173 Seiten umfassende Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern hilfreich sein. Diese Dienstanweisung ist die zentrale Vorschrift für die Familienkassen und wurde mit Stand 2026 aktualisiert.

Der Gewinn darf 200.000 EUR nicht überschreiten. Für die Bestimmung dieser Gewinngrenze sind nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen.

Die Aufwendungen können gleichzeitig beim Vermieter Werbungskosten darstellen. An der Einordnung als Einnahmen ändert dies jedoch nichts.
Der Rat der Europäischen Union hat die Entgelttransparenz-Richtlinie am 24.4.2023 final angenommen. Nach der Mitteilung des zuständigen Bundesministeriums sollten spätestens bis Juni 2026 alle EU-Staaten starke Transparenzinstrumente einführen. Deutschland sollte die Regelungen zügig in nationales Recht umsetzen. Dies ist bis dato nicht erfolgt.
Für eine im Immobilienverkaufvertrag vom Veräußerer übernommene Verpflichtung zur Renovierung einer instandsetzungsbedürftigen Wohnung und zur Mietzahlung an den Grundstückskäufer bis zur Wiedervermietung dieser Wohnung gibt es keinen Werbungskostenabzug. Das Finanzgericht Bremen sah solche Aufwendungen als durch den Verkauf veranlasst und nicht als der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienend an.
Nach den Ausführungen im Rundschreiben sind derartige Kosten nur abziehbar, wenn der Grundstücksverkauf nach § 23 Einkommensteuergesetz als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig ist.
Ja. Der Bundesfinanzhof hält die Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg zur Bewertung von Grundstücken, die für die Berechnung der Grundsteuer ab dem 1.1.2025 herangezogen werden, nicht für verfassungswidrig.
Ja. Derzeit sind beim Bundesfinanzhof weitere Verfahren gegen andere Landesgrundsteuermodelle anhängig. Für die Ländermodelle Hamburg und Hessen sind mündliche Verhandlungen im November 2026 geplant. Für das Landesmodell Bayern sind mündliche Verhandlungen in der ersten Jahreshälfte 2027 geplant.

Außerordentliche Einkünfte, zum Beispiel Abfindungen oder Arbeitslohn für mehrere Jahre, die unter die Tarifermäßigung des § 34 Einkommensteuergesetz fallen, werden seit dem Veranlagungszeitraum 2025 nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Arbeitgeber müssen diese Einnahmen der regulären Besteuerung unterwerfen. Eine ermäßigte Besteuerung erfolgt ausschließlich bei der Einkommensteuerveranlagung.

Steuerpflichtige müssen die entsprechenden Einkünfte in ihrer Steuererklärung angeben, wenn eine ermäßigte Besteuerung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erfolgen soll.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Die Erfüllung dieser Pflicht ist Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug. Ein Verstoß führt grundsätzlich dazu, dass die Aufwendungen nicht abzugsfähig sind.
Nein. Sämtliche Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer müssen einzeln und zeitnah in einer besonderen Spalte der Ausgabenaufzeichnungen oder zumindest gebündelt in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument aufgezeichnet werden. Eine bloße Belegsammlung reicht nicht aus.
Nach den Ausführungen des Bundesfinanzhofs sind die Aufzeichnungen nach § 4 Abs. 7 EStG regelmäßig innerhalb einer Frist von zehn Tagen vorzunehmen. Ausnahmsweise dürfen sie allenfalls einen Monat aufgeschoben werden.
Nein. Entscheidet sich der Steuerpflichtige für den Ansatz der Jahrespauschale von 1.260 EUR für das häusliche Arbeitszimmer, bestehen die Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 EStG nicht.
Ja. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die bisherige Auslegung des Begriffs „Betriebsstätte“ auch nach der Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts ab dem Veranlagungszeitraum 2014 gültig ist.

Bei gezielten Aktionstagen zwischen dem 23. Februar und dem 27. März 2026 wurden 162 Betriebe kontrolliert, darunter Barber-Shops, Tattoo- und Nagelstudios. Mehr als jede zweite überprüfte Kasse wies Unregelmäßigkeiten auf. Kassen-Nachschauen finden ohne Ankündigung statt. Fallen größere Fehler auf, kann eine Betriebsprüfung eingeleitet werden.

Durch die Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts ab dem Veranlagungszeitraum 2014 wurden nur die Regelungen für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit verändert. Für die Auslegung der Betriebsstätte haben sich demgegenüber keine Änderungen ergeben.