Tax News August 2026: Aktuelle Entwicklungen, wichtige Urteile und praktische Hinweise

Die aktuelle Ausgabe unserer Tax News für August 2026 enthält wieder zahlreiche Hinweise aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis. Im Fokus stehen unter anderem die veröffentlichten Reformpläne der Bundesregierung zur Einkommensteuerreform 2027, aktuelle Entscheidungen des Bundesfinanzhofs sowie praxisrelevante Informationen für Steuerpflichtige, Unternehmer, Arbeitnehmer und Kapitalanleger.

Thematisch geht es in dieser Ausgabe unter anderem um geplante Entlastungen bei der Einkommensteuer, die Immobilienbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, den Selbstcheck Erwerbsstatus der Deutschen Rentenversicherung Bund, den Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, das neue Datenschema zur E-Bilanz sowie aktuelle Hinweise zu Minijobs, Rentenreform, Richtsatzsammlung, Finanzkonten-Informationsaustausch und Vermögensverlusten durch Trickbetrug.

 

In diesem Monat weisen wir Sie auf folgende wichtige Aspekte hin:

 

  • Anfang Juli hat die Koalition ihre Reformpläne veröffentlicht – u. a. sollen Steuerpflichtige mit kleinen und mittleren Einkommen bei der Einkommensteuer entlastet werden. Die Reform soll zum 1.1.2027 in Kraft treten und ab 2028 ihre volle Wirkung entfalten. Das Entlastungsvolumen soll ca. 10 Mrd. EUR pro Jahr betragen.

     

  • Die Deutsche Rentenversicherung Bund bietet einen sogenannten „Selbstcheck Erwerbsstatus“ an (unter www.iww.de/s15893). Hierdurch erhalten Auftragnehmer und -geber eine erste Tendenz zum Erwerbsstatus (abhängig beschäftigt versus selbstständig tätig). Die unverbindliche Einschätzung basiert auf den gemachten Angaben und der Bewertung nach den durch die Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien.

     

     

  • Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die von den Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichspreise für Immobilien von der Finanzverwaltung und den Steuerpflichtigen grundsätzlich bei der Grundstücksbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer heranzuziehen sind. Die finanzgerichtliche Kontrolle der Vergleichspreise beschränkt sich auf offensichtliche Unrichtigkeiten. Erst wenn solche vorliegen, muss das Finanzgericht den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufklären.

     

     

  • Nach § 5b des Einkommensteuergesetzes müssen Unternehmen ihre Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln. Das Bundesfinanzministerium hat nun das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.10) als amtlich vorgeschriebenen Datensatz veröffentlicht. Die aktualisierten Taxonomien stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

     

     

  • Für die Finanzverwaltung gehört der Nachweis über den Transport in einen anderen Mitgliedstaat zu den wichtigsten Voraussetzungen, damit innergemeinschaftliche Lieferungen umsatzsteuerfrei sind. Der Bundesfinanzhof hat aber nun entschieden, dass es zumindest für die Gewährung von Vertrauensschutz nicht erforderlich ist, dass der Unternehmer eine Gelangensbestätigung besitzt.

     

     

  • Vermögensverluste aus einem Trickbetrug, bei dem die Täter einem älteren Menschen am Telefon die Notlage eines nahen Angehörigen vortäuschen, sind nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 2.9.2025, Az. 1 K 360/25 E) nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Allerdings wurde die Revision zugelassen, da die steuerliche Behandlung von Betrugsopfern bei Schockanrufen viele Steuerpflichtige betrifft und höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Die gute Nachricht: Die Revision wurde einlegt und ist unter dem Az. VI R 14/25 beim Bundesfinanzhof anhängig.

     

     

  • Die Alterssicherungskommission hat der Bundesregierung ihre Vorschläge für eine grundlegende Rentenreform vorgelegt. Mit der Reform erhofft sich die Bundesregierung eine Trendumkehr: Sie soll es ermöglichen, dass der Beitragssatz in der Rentenversicherung sinkt und sich mittelfristig das Gesamtversorgungsniveau aus gesetzlicher Rente, betrieblicher und privater Altersvorsorge erhöht.

     

     

  • Minijobber können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dann zahlen sie keinen eigenen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Bisher galt diese Befreiung für die gesamte Dauer des Minijobs und konnte nicht widerrufen werden. Doch das hat sich mit Wirkung ab dem 1.7.2026 geändert, sodass Minijobber zur Rentenversicherungspflicht zurückkehren können. Beschäftigte, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, können ihre Entscheidung nunmehr einmalig rückgängig machen.

     

  • Die Finanzverwaltung hat die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2025 und die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2026 veröffentlicht.

     

  • Nach den Vorgaben des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates automatisch ausgetauscht. Das Bundesfinanzministerium hat nun mit Schreiben vom 8.6.2026 (Az. IV D 3 – S 1315/00304/071/023) die Staatenaustauschliste 2026 bekannt gegeben.

 

Diese und viele weitere ausführliche Informationen finden Sie in der aktuellen Ausgabe der Tax News August 2026.

Fragen und Antworten zu aktuellen Steuerinformationen – Stand: August 2026

Die folgenden Fragen und Antworten beziehen sich auf die Tax News Ausgabe 08 | 2026. Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungsauffassungen können sich ändern. Die Inhalte wurden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung und erfolgen ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit.

 

Bei Fragen zu Ihrer persönlichen oder unternehmerischen Situation beraten wir Sie gerne individuell. Kontaktieren Sie uns.

Was ist bei der Einkommensteuerreform 2027 geplant?

Anfang Juli hat die Koalition ihre Reformpläne veröffentlicht. Unter anderem sollen Steuerpflichtige mit kleinen und mittleren Einkommen bei der Einkommensteuer entlastet werden. Die Reform soll zum 1.1.2027 in Kraft treten und ab 2028 ihre volle Wirkung entfalten. Das Entlastungsvolumen soll ca. 10 Mrd. EUR pro Jahr betragen.

Vorerst handelt es sich um die Ergebnisse des Koalitionsausschusses. Im anschließenden Gesetzgebungsverfahren müssen Bundestag und Bundesrat zustimmen. Mit Änderungen beziehungsweise Ergänzungen ist zu rechnen.

Der Grundfreibetrag soll nach den Plänen der Bundesregierung voraussichtlich in zwei Stufen bis auf 12.900 EUR im Jahr 2028 erhöht werden. Das Kindergeld soll voraussichtlich in zwei Stufen von derzeit 259 EUR auf 272 EUR im Jahr 2028 angehoben werden. Beim Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist ein Anstieg um 200 EUR auf 1.430 EUR im Gespräch.

Die Gegenfinanzierung soll vor allem über eine Veränderung bei der sogenannten Reichensteuer erfolgen. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 EUR soll ein Steuersatz von 45 % greifen. 47 % sollen dann ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 EUR gelten. Derzeit gelten 45 % ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 EUR.

Der Pauschalsteuersatz bei einer geringfügigen Beschäftigung, also einem Minijob, soll von 2 % auf 5 % angehoben werden. Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen soll von 20 % der Arbeitskosten, maximal 1.200 EUR im Jahr, auf 15 % und höchstens 900 EUR pro Jahr reduziert werden.

Für den steuerlich begünstigten Sonn- und Feiertagszuschlag sollen die Obergrenzen nach § 3b Einkommensteuergesetz bis zu einem Stundenlohn von 75 EUR statt bislang 50 EUR zum 1.1.2027 erhöht werden. Zudem sollen Abfindungszahlungen steuerlich privilegiert werden, wenn zügig eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen wird. Konkretere Regelungen hierzu sind nicht aufgeführt.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die von den Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichspreise für Immobilien von der Finanzverwaltung und den Steuerpflichtigen grundsätzlich bei der Grundstücksbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer heranzuziehen sind. Die finanzgerichtliche Kontrolle der Vergleichspreise beschränkt sich auf offensichtliche Unrichtigkeiten.

Im entschiedenen Fall ging es um die Bewertung einer geerbten Eigentumswohnung. Das Finanzamt stellte den Verkehrswert auf Basis von 20 Vergleichspreisen eines Gutachterausschusses auf 186.000 EUR fest. Die Erben wandten sich gegen diese Bewertung, insbesondere gegen die Auswahl der Vergleichsobjekte und die Berechnung des Durchschnittswerts. Der Bundesfinanzhof wies diese Einwände zurück.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund bietet einen sogenannten Selbstcheck Erwerbsstatus an. Auftragnehmer und Auftraggeber erhalten dadurch eine erste Tendenz zum Erwerbsstatus, also dazu, ob eine Tätigkeit abhängig beschäftigt oder selbstständig ausgeübt wird. Die unverbindliche Einschätzung basiert auf den gemachten Angaben und der Bewertung nach den durch die Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien.

Nein. Der Selbstcheck ist anonym, unverbindlich, schnell und unkompliziert. Er dient ausschließlich zur Orientierung. Für eine rechtsverbindliche Statusfeststellung müssen immer die vertraglichen Regelungen und deren tatsächliche Umsetzung vorgelegt werden.

Der Selbstcheck Erwerbsstatus ist nicht geeignet zur Erstellung einer tendenziellen Einschätzung für Gesellschafter-Geschäftsführer, mitarbeitende Gesellschafter und Fremdgeschäftsführer.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass es zumindest für die Gewährung von Vertrauensschutz nicht erforderlich ist, dass der Unternehmer eine Gelangensbestätigung besitzt. Im Lieferzeitpunkt muss feststehen, ob dem leistenden Unternehmer Vertrauensschutz zu gewähren ist oder nicht.

Im Streitfall hatte der Unternehmer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern überprüft und eine qualifizierte Bestätigung erhalten. Außerdem forderte er einen Handelsregisterauszug an. Der Unternehmer hatte sich zusichern lassen, dass der Pkw nach Rumänien transportiert und im Anschluss eine Gelangensbestätigung übersandt wird. Beides war offenbar entscheidungserheblich.

Das Bundesfinanzministerium hat das aktualisierte Datenschema der Taxonomien in Version 6.10 als amtlich vorgeschriebenen Datensatz veröffentlicht. Nach § 5b Einkommensteuergesetz müssen Unternehmen ihre Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln.

Die neuen Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31.12.2026 beginnen, also für das Wirtschaftsjahr 2027 oder 2027/2028. Es wird aber nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2026 oder 2026/2027 verwendet werden. Die Übermittlungsmöglichkeit soll für Testfälle voraussichtlich ab November 2026 und für Echtfälle ab Mai 2027 gegeben sein.

Vermögensverluste aus einem Trickbetrug, bei dem Täter einem älteren Menschen am Telefon die Notlage eines nahen Angehörigen vortäuschen, sind nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Die Revision wurde eingelegt und ist unter dem Aktenzeichen VI R 14/25 beim Bundesfinanzhof anhängig.

Die Finanzverwaltung hat die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2025 und die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2026 veröffentlicht. Die Richtsätze sind für die Verwaltung ein Hilfsmittel, um Umsätze und Gewinne zu verproben und gegebenenfalls bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen.

Wurden die Buchführungsergebnisse formell ordnungsgemäß ermittelt, darf eine Schätzung in der Regel nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von den Zahlen der Richtsatzsammlung abweichen. Ist die Buchführung nicht ordnungsgemäß, ist der Gewinn zu schätzen, unter Umständen unter Anwendung von Richtsätzen.

Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben bieten Steuerpflichtigen die Möglichkeit, Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen. Die Vereinfachungsregelung lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an individuelle Verhältnisse zu.

Nach den Vorgaben des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen automatisch zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates ausgetauscht. Das Bundesfinanzministerium hat die Staatenaustauschliste 2026 bekannt gegeben. Enthalten sind die Staaten, mit denen der automatische Datenaustausch zum 30.9.2026 erfolgt.

Minijobber können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Bisher galt diese Befreiung für die gesamte Dauer des Minijobs und konnte nicht widerrufen werden. Mit Wirkung ab dem 1.7.2026 hat sich dies geändert: Minijobber können zur Rentenversicherungspflicht zurückkehren. Beschäftigte, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, können ihre Entscheidung nun einmalig rückgängig machen.

Minijobber sind in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig und zahlen von ihrem Verdienst einen Eigenanteil. Im gewerblichen Bereich liegt dieser bei 3,6 %. Bei einem monatlichen Verdienst von 603 EUR entspricht dies 21,71 EUR. Im Privathaushalt ist der Eigenanteil mit 13,6 % höher.

Die Alterssicherungskommission hat der Bundesregierung ihre Vorschläge für eine grundlegende Rentenreform vorgelegt. In dem Fragen-Antworten-Katalog geht die Bundesregierung unter anderem darauf ein, warum eine Alterssicherungskommission eingesetzt wurde, wie das Gesamtversorgungsniveau stabilisiert werden soll, was sich im Kern bei der gesetzlichen Rente ändert, was sich beim Renteneintrittsalter ändert, was sich bei der Berechnung der Rente ändert und wie der Kreis der Beitragszahlenden erhöht werden kann.