Innergemeinschaftliche Lieferung: Vertrauensschutz ohne Gelangensbestätigung
Für die Finanzverwaltung gehört der Nachweis über den Transport in einen anderen Mitgliedstaat zu den wichtigsten Voraussetzungen, damit innergemeinschaftliche Lieferungen umsatzsteuerfrei sind. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass es zumindest für die Gewährung von Vertrauensschutz nicht erforderlich ist, dass der Unternehmer eine Gelangensbestätigung besitzt.
Im Streitfall hatte der Unternehmer unter anderem die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern überprüft und eine qualifizierte Bestätigung erhalten. Außerdem forderte er einen Handelsregisterauszug an. Der Bundesfinanzhof gewährte letztlich die Steuerfreiheit.
Nach den Ausführungen im Rundschreiben war der Unternehmer im Streitfall sehr sorgfältig vorgegangen. Er hatte sich zusichern lassen, dass der Pkw nach Rumänien transportiert und anschließend eine Gelangensbestätigung übersandt wird.
Fragen und Antworten zu aktuellen Steuerinformationen – Stand: August 2026
Die folgenden Fragen und Antworten beziehen sich auf die Tax News Ausgabe 08 | 2026. Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungsauffassungen können sich ändern. Die Inhalte wurden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung und erfolgen ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit.
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Ist für den Vertrauensschutz eine Gelangensbestätigung erforderlich?
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass es zumindest für die Gewährung von Vertrauensschutz nicht erforderlich ist, dass der Unternehmer eine Gelangensbestätigung besitzt.
Worauf kam es im Streitfall an?
Der Unternehmer hatte unter anderem die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer überprüft, eine qualifizierte Bestätigung erhalten und einen Handelsregisterauszug angefordert.
Was kann als Nachweis dienen?
Der Unternehmer, dem die Zusendung der Gelangensbestätigung zugesagt worden ist, kann den Nachweis durch eine Versicherung des Abnehmers führen, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern.